Arbeitgeberkündigung: Was ist erlaubt?

Arbeitgeberkündigung

Darf Sie der Arbeitgeber während des Urlaubs kündigen? Ist eine Kündigung via E-Mail erlaubt? Geht eine Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss er sich an bestimmte Regelungen halten.

Update Coronavirus: Im Falle einer Kündigung aufgrund der aktuellen Corona-Krise finden Sie aktuelle Informationen auf dem Service von der AK und ÖGB „Job und Corona„.

Im besten Fall geht eine Kündigung des Jobs vom Arbeitnehmer aus – sei es, um sich beruflich neu zu orientieren oder eine neue Herausforderung zu suchen. Aber: Nicht immer findet ein Jobwechsel freiwillig statt. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, muss er sich an bestimmte Vorschriften halten.

Was ist eine Arbeitgeberkündigung?

Unter Arbeitgeberkündigung versteht man eine an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, das Dienstverhältnis unter Berücksichtigung der Kündigungsbestimmungen zu beenden. Dazu zählt allen voran die Einhaltung der Kündigungsfrist.

In welcher Form darf der Arbeitgeber kündigen?

Grundsätzlich unterliegt die Kündigung keiner Formvorschrift. Das heißt, eine Kündigung ist schriftlich, mündlich, per E-Mail oder mittels anderer Kommunikationskanäle zulässig. In wenigen Kollektivverträgen wird ausdrücklich eine schriftliche Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs verlangt. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Kündigung sinnvoll. Inhaltlich muss deutlich erkennbar sein, dass es sich dabei um eine Kündigung handelt.

Nachdem es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist diese wirksam, auch wenn der Arbeitnehmer nicht zustimmt. Der Kündigungsausspruch ist aber empfangsbedürftig. Entscheidend ist daher das Zugehen der Kündigung, das heißt, dass diese dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird.

Fristlose und einvernehmliche Kündigung

Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis auf unterschiedliche Weise beenden: durch eine reguläre Arbeitgeberkündigung, in Form einer einvernehmlichen Auflösung/Kündigung oder mittels Entlassung (fristlose Kündigung).

  • Arbeitgeberkündigung

Will ein Arbeitgeber ein Dienstverhältnis einseitig beenden, muss er die Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, auch Kündigungstermin genannt. Welche Kündigungsfristen gelten, regeln die verschiedenen Gesetze, Branchenkollektivverträge beziehungsweise auch der Arbeitsvertrag. Kündigungsfristen sind Mindestfristen – eine längere Frist ist zulässig, eine Verkürzung nicht. Die Kündigungsfrist beträgt laut Angestelltengesetz zumindest sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

  • Einvernehmliche Kündigung

Oft einigen sich Arbeitgeber und -nehmer auf eine einvernehmliche Kündigung. Dabei müssen keine Fristen oder Termine eingehalten werden. Beide Seiten einigen sich freiwillig darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Arbeitgeber und -nehmer eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr für sinnvoll halten. Vorsicht ist geboten, wenn die einvernehmliche Kündigung allein vom Arbeitgeber ausgeht. Im Rahmen einer einvernehmlichen Kündigung muss sich der Arbeitgeber nicht an Kündigungsfristen halten, und die Anfechtungsmöglichkeit der Kündigung für Arbeitnehmer fällt weg – sollte eine Weiterbeschäftigung gewünscht sein. In solchen Fällen ist es ratsam, vor Unterzeichnung der einvernehmlichen Kündigung bei der Arbeiterkammer, der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat nachzufragen.

Auch die einvernehmliche Kündigung unterliegt keinen bestimmten Formvorschriften und kann in der Regel mündlich oder schriftlich erfolgen. Ausnahmen bilden besonders schutzwürdige Gruppen wie Schwangere oder Lehrlinge, bei denen auch eine einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen muss.

  • Entlassung

Eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers heißt in Österreich Entlassung. Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis sofort und ist nur wirksam, wenn ein gesetzlicher Entlassungsgrund vorliegt. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass eine Weiterbeschäftigung – wenn auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist – unzumutbar ist. Beispiele dafür wären Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder ein Fehlverhalten während des Krankenstandes.

Kann ich im Urlaub gekündigt werden?

Ja, man kann auch im Urlaub oder Krankenstand gekündigt werden. Nachdem eine Kündigung empfangsbedürftig ist, beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigung. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise während des Urlaubs im Ausland und schickt sein Arbeitgeber die Kündigung währenddessen an die Wohnadresse, beginnt die Kündigungsfrist erst bei Rückkehr vom Urlaub.

Auch im Krankenstand gibt es kein Kündigungsverbot, hier beginnt die Kündigungsfrist ebenso bei Zugang der Kündigungserklärung.

Kann ich in Karenz oder Elternteilzeit gekündigt werden?

Arbeitnehmer in Elternkarenz und Elternteilzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz – wie auch Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Präsenz- und Zivildiener, Lehrlinge und Menschen, die zu mehr als fünfzig Prozent beeinträchtigt sind. Während der Elternkarenz und -teilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Bei der Elternteilzeit endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Während des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist eine Arbeitgeberkündigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam, eine einvernehmliche Auflösung nur in schriftlicher Form. (scu)

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