Firmenweihnachtsfeier: Regeln, Tipps, Arbeitsrechtliches

Firmenweihnachtsfeier

Ist die Firmenweihnachtsfeier Arbeitszeit oder Freizeit? Müssen Sie hingehen? Welche Regeln gilt es zu beachten? Und was sagt das Arbeitsrecht: Können Sie gekündigt werden, wenn Sie sich danebenbenehmen?

Manche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können es kaum erwarten, für andere ist sie eine lästige Kür: Die Teilnahme an der firmeninternen Weihnachtsfeier. Egal, zu welchem Lager Sie gehören, folgende Tipps und Regeln rund um die Firmenweihnachtsfeier sollten Sie unbedingt kennen.

Ist die Firmenweihnachtsfeier Arbeitszeit oder Freizeit?

Es kommt ganz darauf an, wann die Firmenweihnachtsfeier stattfindet. Ein kurzes Beisammensein während der Arbeitszeit muss von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bezahlt werden. Viele Firmen laden ihr Personal zu einer größeren Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit ein. Folglich findet diese in Ihrer Freizeit statt und ist unbezahlt.

Muss ich zur Weihnachtsfeier gehen oder nicht?

Egal, ob kleine Feier während der Arbeitszeit oder große Feier in der Freizeit. Sie können grundsätzlich selbst wählen, ob Sie teilnehmen oder nicht.

Bei kleinen Feiern während der Arbeitszeit rät die Arbeiterkammer allerdings ausdrücklich dazu, dabei zu sein. Als einzige Mitarbeiterin oder einziger Mitarbeiter am Schreibtisch sitzen zu bleiben, würde Sie ins Außenseitereck drängen. Manchmal ist die Anwesenheit bei der Feier von der Geschäftsführung gewünscht oder sogar verlangt.

Bei großen Firmenweihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit läuft das Ganze in der Regel lockerer ab. Auch in diesem Fall entscheiden Sie selbst, ob Sie hingehen oder nicht. Falls Sie nicht erscheinen, wird Ihnen das womöglich weniger negativ ausgelegt. Immerhin handelte es sich um Ihre Freizeit und nicht um Ihre Arbeitszeit.

Arbeitsrecht: Welche Regeln gilt es, bei der Weihnachtsfeier zu beachten?

Kann ich bei zu viel Alkohol gekündigt werden?

Hier kommt es wieder darauf an, ob die Feier in der Arbeitszeit oder Freizeit stattfindet. Bei einer kleinen Firmenweihnachtsfeier während der Arbeitszeit können Sie laut Arbeitsrecht verwarnt, gekündigt oder entlassen werden, wenn Sie sich nicht angemessen benehmen. Etwa wenn Sie trotz Alkoholverbots einen Punsch trinken oder wenn Sie eine Kollegin oder einen Kollegen beschimpfen.

Bei einer Firmenweihnachtsfeier in der Freizeit können Sie nur gekündigt oder entlassen werden, wenn Sie sich einen drastischen Fehltritt erlauben. Dazu gehört beispielsweise ein Unfall mit Fahrerflucht, denn dadurch würde Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen Vertrauensverlust erleiden.

Sind Geschenke bei der Weihnachtsfeier Pflicht?

Firmen sind nicht dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Weihnachtsfeier Geschenke zu machen. Viele tun es trotzdem, was beim Personal natürlich für Freude sorgt.

Als Chefin oder Chef sollten Sie aber Vorsicht walten lassen. Weisen Sie auf Geschenken, Gutscheinen oder bei Prämien darauf hin, dass diese freiwillig gemacht werden und bis auf Widerruf gültig sind. Damit sichern Sie sich ab, dass in Zukunft keine Ansprüche auf Geschenke gestellt werden.

Was passiert bei Unfällen während der Weihnachtsfeier?

Hier ist die rechtliche Lage etwas komplizierter. Als Faustregel gilt laut Experten: Solange die Geschäftsführung noch anwesend ist, ist es ein Arbeitsunfall.

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter sollten Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie den offiziellen Veranstaltungsort verlassen und in einem Lokal mit Kolleginnen und Kollegen nachfeiern. Dann ist ein Stolpern oder Umknicken möglicherweise kein Arbeits-, sondern ein Freizeitunfall.

Drei Tipps: So verhalten Sie sich bei der Weihnachtsfeier richtig

  • Das passende Outfit: Bei größeren Firmen steht oft auf der Einladung, welcher Dresscode für die Weihnachtsfeier herrscht. Falls nicht, fragen Sie Kolleginnen oder Kollegen, was in Sachen Outfit üblich ist und was nicht. Schickmachen ist erlaubt, übertriebenes Stylen oder Schminken aber nicht immer gern gesehen.
  • Der richtige Umgangston: Bleiben Sie so höflich und freundlich, wie Sie es auch während der Arbeitszeit tun würden. Humor zu zeigen ist durchaus erwünscht. Ein No-Go dagegen sind zu private Details wie Eheprobleme oder Geldsorgen. Auch Komplimente sind erlaubt, anzügliches Flirten ist aber keine gute Idee und sorgt für firmeninternen Gesprächsstoff.
  • Du oder Sie – die ideale Anrede: Wenn Sie mit Ihren Kolleginnen und Kollegen nicht ohnehin schon per Du sind, kann die Weihnachtsfeier eine gute Gelegenheit dafür sein, die Du-Form einzuführen. Passen Sie aber auf, falls Ihre Chefin oder Ihr Chef Ihnen ein Du-Angebot macht: Manchmal gilt das nur für den einen Abend und am nächsten Arbeitstag ist wieder ein formales Sie gewünscht.

Das könnte Sie auch interessieren:

Mehr zum Thema

Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch

Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch

Ab wann besteht in Österreich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch? Kann der Urlaubsanspruch verjähren? Und haben Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer gleich viele Urlaubstage? Hier finden Sie Antworten zu…

Offene Positionen bei Top-Unternehmen im November 2019

Offene Positionen bei Top-Unternehmen im November 2019

Fachhochschule Joanneum, die Österreichische Nationalbank und Verbund suchen im November neue MitarbeiterInnen.

Offene Positionen bei Top-Unternehmen im September 2020

Offene Positionen bei Top-Unternehmen im September 2020

Im September bieten BDO, Caritas und Takeda viele neue Herausforderungen. Bewerben Sie sich jetzt und geben Sie Ihrer Karriere im Herbst neuen Aufschwung.