Krank im Urlaub: Was zu beachten ist

Krank im Urlaub: Was zu beachten ist

Wer kennt es nicht: Kaum beginnt der Urlaub, wird man krank. Zählen die Krankheitstage nun als Urlaub oder Krankenstand? Und: Bekomme ich die Urlaubstage wieder retour? Wer im Ausland krank wird, muss zusätzlich einiges beachten.

Zu Urlaubsantritt fällt meist der Stress ab. Botenstoffe, welche die Immunabwehr verstärken, bleiben aus, und das Immunsystem gerät in Schieflage. Eine höhere Anfälligkeit für Infekte ist die Folge. Der wohlverdiente Urlaub verwandelt sich dadurch oft in ungewollte Bettruhe.

Bekomme ich Urlaubstage wieder retour?

Die kostbaren Urlaubstage werden aber nicht immer aufgebraucht wenn man krank ist. Denn: Ab dem vierten Krankenstandstag (inklusive Samstage, Sonn- und Feiertage) unterbricht eine Krankheit den Urlaub. Die wegen Krankenstand nicht verbrauchten Urlaubstage, werden auf dem Urlaubskonto gutgeschrieben und können zu einem späteren Zeitpunkt verbraucht werden. Vorsicht: Sie dürfen den Urlaub nicht einfach um die Zahl der Krankenstandstage verlängern.

Voraussetzung für eine Unterbrechung des Urlaubs durch Krankenstand ist, dass die Arbeitsunfähigkeit (Unfall oder Krankheit) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Außerdem müssen Sie den Arbeitgeber spätestens am vierten Tag über den Krankenstand informieren. Bei Wiederantritt des Dienstes müssen Sie dem Arbeitgeber die Krankenstandsbestätigung mit Angaben über Beginn, Dauer und Ursache (Krankheit oder Unfall) unaufgefordert vorlegen. Eine Diagnose muss diese nicht beinhalten. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, wird der Urlaub nicht durch Krankheit unterbrochen.

Im Umkehrschluss heißt das: Dauert eine Erkrankung drei Tage oder kürzer, sind diese Tage als Urlaubstage zu rechnen

Krankheit bei Urlaub im Ausland

Organisatorisch etwas aufwändiger ist ein Krankenstand während des Urlaubs im Ausland. Denn zusätzlich zur Krankmeldung vom Arzt benötigen Sie eine behördliche Bestätigung, dass diese von einem zugelassenen Arzt oder einer zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde. Diese Bestätigung entfällt, wenn Sie sich in einem öffentlichen Spital behandeln lassen. Bei einem Krankheitsfall oder Unfall im Ausland ist es daher empfehlenswert, eine Krankenanstalt aufzusuchen, da somit die behördliche Bestätigung entfällt.

Die ausgestellte Krankmeldung müssen Sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Vorsicht: Im Gegensatz zur österreichischen Krankmeldung muss jene aus dem Ausland zusätzlich zu den für Österreich erforderlichen Angaben auch die Diagnose (Befund) beinhalten.

E-Card innerhalb der EU

Auf der Rückseite der E-Card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Im Falle eines Krankheitsfalls in der EU und einigen anderen europäischen Ländern muss diese im Rahmen einer Behandlung vorgezeigt werden.

In allen anderen Ländern müssen Sie die Behandlungskosten zunächst vorstrecken (Rechnung verlangen!). Entstandene Kosten können Sie dann bei der heimischen Krankenkasse einreichen. Je nach Krankenkasse werden die Kosten bzw. ein Teil der Kosten (bei WGKK z. B. 80 Prozent) ersetzt, die die gleiche Behandlung bei einem Vertragsarzt im Inland kosten würde. Für die Abdeckung der restlichen Kosten empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Krankenversicherung vor Reiseantritt. (scu)

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