Alles zum Thema Elternkarenz: Wie lange Sie vom Beruf pausieren können, wie sich Karenz zwischen beiden Elternteilen aufteilen lässt, welche Meldefristen gelten und wie es mit Karenzgeld aussieht.
Was ist Elternkarenz?
Unter Elternkarenz wird die Freistellung von der Arbeit, bei Entfall des Entgelts, verstanden. In Österreich gilt Elternkarenz für unselbstständig Erwerbstätige, sie haben einen Rechtsanspruch darauf. Das heißt, Unternehmen müssen Müttern und auch Vätern bei Geburt eines Kindes die Karenz gewähren.
Kann die Karenz zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden?
Eltern können sich die Karenzzeit auch aufteilen. Wobei es hier einige gesetzliche Bestimmungen gibt, die unbedingt berücksichtigt werden müssen. Insgesamt kann zweimal gewechselt werden. Das heißt, es kann entweder die Mutter zweimal und dazwischen der Vater in Karenz gehen oder aber umgekehrt (Mutter > Vater > Mutter oder Vater > Mutter > Vater).
Beim erstmaligen Wechsel können die Eltern gleichzeitig einen Monat in Karenz gehen und gemeinsam das Kind betreuen. Eine weitere Überschneidung der Betreuungszeiten ist nicht möglich. Achtung: Die Karenz ist nicht mit dem gesetzlich geregelten Papa-Monat zu verwechseln.
Welche Meldefristen sind bei der Elternkarenz einzuhalten?
Die Karenzdauer muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unbedingt bekanntgegeben werden. Am besten sollte das schriftlich gemacht werden. Beachten Sie, dass die Meldefristen für Mütter und Väter unterschiedlich sind:
Mütter müssen ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes darüber informieren, wie lange sie in Karenz gehen werden. In der Regel ist das acht Wochen nachdem das Kind auf die Welt gekommen ist. In einigen Fällen, wie etwa bei einem Kaiserschnitt, verlängert sich allerdings der Mutterschutz.
Die Meldepflicht für Väter endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
Welche Fristen gelten, wenn die Elternkarenz aufgeteilt wird?
Teilen sich Eltern die Karenz auf, gelten wiederum andere Fristen:
Geht der Vater nach der Mutter in Karenz, hat er das frühestens vier und spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz zu melden. Dieselben Fristen gelten, wenn die Mutter den zweiten Karenzteil übernimmt und den Vater ablöst.
Wollen sich Eltern die Karenzzeit bis zum 24. Lebensmonat ihres Kindes ein weiteres Mal aufteilen, ist das ebenfalls drei Monate vor dem Wechsel der Betreuungsperson zu melden.
Achtung: Werden die Fristen nicht eingehalten, verliert die Mutter oder der Vater den Kündigungs- und Entlassungsschutz. Außerdem braucht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Karenzwunsch dann nicht mehr berücksichtigen. Das heißt, der gesetzliche Anspruch geht verloren. Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kulant und akzeptiert den Karenzwunsch trotz Nichteinhaltung der Meldefrist, tritt der Kündigungs- und Entlassungsschutz regulär in Kraft.
Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für Eltern?
Unselbstständig erwerbstätige Mütter und Väter können für die Zeit der Karenz Kinderbetreuungsgeld vom Staat beantragen. Hier gibt es zwei verschiedene Varianten:
- Pauschales Kinderbetreuungsgeld: Das ist das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto. Bei dieser Variante bekommen auch jene Mütter oder Väter Betreuungsgeld, die vor der Karenz nicht erwerbstätig waren. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann geteilt werden.
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Es spricht jene Eltern an, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen. Für den Bezug ist eine vorangegangene Berufstätigkeit unbedingte Voraussetzung. Auch bei diesem Modell ist es möglich, das Betreuungsgeld zwischen den beiden Elternteilen aufzuteilen.
Um Eltern dazu zu motivieren, die Karenzzeit zu splitten, hat der Staat zusätzlich einen Partnerschaftsbonus eingeführt. Wird die Bezugsdauer mindestens im Verhältnis 40 zu 60 aufgeteilt, stehen jedem Elternteil 500 Euro Bonus zu.
Ist eine Beschäftigung während der Karenz möglich?
Während des Bezugs von Karenzgeld kann einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen werden. Es gilt hier allerdings einige arbeitsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen:
- Wer eine neue Arbeitsstelle antritt, muss sich beispielsweise die Einwilligung jener Arbeitgeberin bzw. jenes Arbeitgebers einholen, bei dem sie oder er karenziert ist.
- Zudem gibt es – je nach gewähltem Kinderbetreuungsgeld – maximale Zuverdienstgrenzen. Diese sollten nicht überschritten werden, denn die Krankenversicherungsträger überprüfen das im Nachhinein. Wurde die Grenze überschritten, kann der Überstiegsbetrag zurückgefordert werden.
Gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Sofern die Meldefristen eingehalten werden, gilt für Eltern zum Teil schon vor, jedenfalls aber während der Karenz ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Er beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Elternkarenz oder Elternteilzeit.
Achtung: Geht der Vater zuerst in Karenz, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst mit der Geburt des Kindes. Die Schutzfrist endet vier Wochen nach dem Ende der Elternkarenz beziehungsweise eines Karenzteils.
Wie lange dauert die Karenz?
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Karenz bis zum vollendeten 24. Lebensmonat, d.h. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
- Die Karenz beginnt dabei frühestens im Anschluss an den Mutterschutz nach der Geburt des Kindes. Wenn die Eltern die Karenz teilen und der zweite Elternteil den ersten ablöst, so beginnt die Karenz im Anschluss an die erste Karenz.
- Die Mutter hat außerdem die Möglichkeit, zwischen dem Ende des Mutterschutzes und dem Beginn der Karenz ihre Urlaubstage zu konsumieren.
- Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.
Kann die Karenz verlängert werden?
Die Elternkarenz kann bis zum 24. Lebensmonat des Kindes verlängert werden. Das muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber allerdings rechtzeitig gemeldet werden.
Beispiel
Wer eigentlich nur ein Jahr Karenz beantragt hat und auf eineinhalb Jahre erweitern will, muss das bis spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglich gemeldeten Karenzzeit bekannt geben.
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