Ab wann besteht in Österreich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch? Kann der Urlaubsanspruch verjähren? Und haben Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer gleich viele Urlaubstage? Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.
Wie viele Urlaubstage habe ich?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Österreich beträgt 5 Wochen pro Jahr. Das sind jährlich 25 Tage bei einer 5-Tage Woche und 30 Tage bei einer 6-Tage Woche. Sind Sie 25 Jahre bei demselben Dienstgeber tätig, erhöht sich der Anspruch auf 6 Wochen Urlaub pro Jahr. Waren Sie nicht ausschließlich bei einem Dienstgeber tätig, können Sie auch Vordienstzeiten aus anderen Erwerbstätigkeiten, Schul- und Studienzeiten anrechnen lassen. Es können maximal 12 Jahre angerechnet werden.
Haben Teilzeitbeschäftigte gleich viel Urlaub?
Auch als Teilzeitbeschäftigte haben Sie jährlich 5 Wochen Urlaub. Arbeiten Sie im Zuge Ihrer Teilzeitbeschäftigung beispielsweise an 3 Tagen jeweils 8 Stunden pro Woche, ergibt das 15 Urlaubstage pro Jahr. Arbeiten Sie an 5 Tagen jeweils 5 Stunden pro Woche, sind das 25 Urlaubstage. Das Ergebnis aus beiden Szenarien sind 5 arbeitsfreie Wochen pro Jahr.
Ab wann besteht Urlaubsanspruch?
Beginnen Sie bei einem neuen Unternehmen zu arbeiten, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr anteilsmäßig für jene Zeit, die Sie bereits im Betrieb sind. Nach rund 13 Kalendertagen haben Sie Anspruch auf Ihren ersten Urlaubstag, nach etwa zweieinhalb Monaten beträgt der Urlaubsanspruch eine ganze Woche. Nach dem ersten halben Jahr steht Ihnen der gesamte Jahresurlaub zu.
Kann der Urlaub verjähren?
Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Sie haben somit drei Jahre Zeit, um Urlaub in Anspruch zu nehmen. Ein Urlaubsanspruch kann daher erst dann verjähren, wenn Sie drei Jahre lang überhaupt keinen Urlaub verbraucht haben. Es wird immer zuerst der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.
Verfällt der Urlaub, wenn ich kündige?
Ein nicht konsumierter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ausgenommen bei einem unbegründeten vorzeitigen Austritt) muss ausbezahlt werden. In einem aufrechtem Arbeitsverhältnis ist es verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren. (scu, 04.06.2018)
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