Hilfreiche Tipps bei Dienstverhinderung wegen Schnee

Dienstverhinderung wegen Schnee

Wenn es draußen stürmt und schneit, kann der Weg zur Arbeit zum Spießrutenlauf werden. Welche Folgen hat eine Dienstverhinderung im Winter?

In Ihrer Freizeit freuen sich viele Menschen, wenn es schneit – vor allem dann, wenn sie gern Wintersport betreiben. An Arbeitstagen können extreme Wetterbedingungen wie starker Schneefall, Glatteis oder winterliche Stürme allerdings für ein Verkehrschaos sorgen. Es kommt vor, dass es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter deswegen nicht pünktlich oder gar nicht in die Arbeit schaffen. Dann liegt unter Umständen eine Dienstverhinderung wegen Schnee vor. Was genau ist das? Können Sie dafür gekündigt werden? Und worauf müssen Sie achten?

Dienstverhinderung wegen Schnee: Wie ist die arbeitsrechtliche Lage?

Wenn es draußen extrem schneit, stürmt oder eisig ist, kann das ein Dienstverhinderungsgrund sein. Das heißt: Schaffen Sie es aufgrund der Wetterextreme nicht oder nicht pünktlich in die Arbeit, ist die Dienstverhinderung im Winter entschuldigt. Das gilt aber nur, wenn Sie alles Zumutbare gemacht haben, um Ihren Arbeitsort rechtzeitig zu erreichen.

Was bedeutet „zumutbar“, wenn es um Dienstverhinderung im Winter geht?

Was im Rahmen einer Dienstverhinderung wegen Schnee als zumutbar gilt, kommt immer auf die individuelle Situation an. Einige Beispiele: Wenn der Wetterbericht am Vorabend starken Schneefall vorhersagt, müssen Sie sich früher auf den Weg machen. Wenn es auf den Straßen zu Chaos kommen wird, sollten Sie von vornherein auf den Zug umsteigen. Und wenn alle Wege blockiert sind und Sie gesund sind, können Sie immer noch ein paar Kilometer zu Fuß gehen.

Welche Rechte und Pflichten haben Mitarbeiter und Arbeitgeber?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihren Arbeitgeber sofort informieren, wenn Sie merken, dass Sie es nicht rechtzeitig oder gar nicht in die Arbeit schaffen. Darüber hinaus haben Sie alles ihnen Zumutbare zu tun, um den Arbeitsplatz trotz Winterchaos zu erreichen.

Ist eine Dienstverhinderung wegen Schnee ein Entlassungsgrund?

Nein. Eine Entlassung ist nicht zulässig, wenn Sie wegen Schnee und Eis zu spät oder gar nicht in die Arbeit kommen. Sie müssen aber alles Ihnen Zumutbare getan haben, um pünktlich oder überhaupt in die Arbeit zu gelangen. Außerdem ist es wichtig, die Chefin oder den Chef zeitgerecht über die Situation zu informieren.

Werden Sie bei Dienstverhinderung im Winter weiterhin bezahlt?

Ja. Wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um den Arbeitsplatz zu erreichen, bekommen Sie auch für die Zeit der Dienstverhinderung Ihr Entgelt. Im Falle von Gleitzeit wird bei Dienstverhinderung im Winter eine fiktive Normalarbeitszeit angenommen, etwa von 9 bis 17 Uhr. Während dieser Zeit bekommen Sie weiterhin Ihr Gehalt – auch wenn Sie zu spät oder gar nicht kommen.

Verlieren Sie bei Dienstverhinderung wegen Schnee einen Urlaubstag?

Nein, das ist nicht möglich. Kommen Sie aufgrund des Wetters zu spät oder gar nicht in die Arbeit, brauchen Sie sich weder einen Urlaubstag noch Zeitausgleich nehmen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie alles Zumutbare versucht haben, um pünktlich beziehungsweise überhaupt am Arbeitsplatz einzutreffen.

Das sollten Sie tun, wenn es zu einer Dienstverhinderung im Winter kommt:

  • Informieren Sie sich am Vortag über das Wetter. Sollte starker Schneefall, Rutschgefahr oder ähnliches gemeldet werden, brechen Sie am nächsten Tag früher als sonst zur Arbeit auf.
  • Überlegen Sie, welches Verkehrsmittel für die extreme Wetterlage am geeignetsten erscheint und planen Sie Ihren üblichen Arbeitsweg um, falls nötig.
  • Rechnen Sie damit, dass Sie im schlimmsten Fall ein Stück zu Fuß gehen müssen. Ziehen Sie warme Kleidung und feste Schuhe an.
  • Nehmen Sie Ihr Telefon mit und achten Sie darauf, genügend Akku zu haben.
  • Falls sich am Weg zur Arbeit abzeichnet, dass Sie zu spät oder überhaupt nicht dorthin gelangen, geben Sie Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten so schnell wie möglich Bescheid.
  • Wenn Sie wetterbedingt tatsächlich oder gar nicht in die Arbeit gelangen: Klären Sie die Situation mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber im Nachhinein ab. Machen Sie dar, dass Sie alles Ihnen Zumutbare unternommen haben, um Ihren Job ausführen zu können.

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