Wenn der Arbeitgeber insolvent ist – was tun?

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Was passiert mit Arbeitnehmern, wenn die Firma Pleite geht? Werden Löhne und Gehälter in der Insolvenz weiterbezahlt? Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen.

Eine Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Im Falle einer Insolvenz kann der Arbeitgeber seine fälligen Zahlungen und Verbindlichkeiten – wie offene Rechnungen, Löhne oder Gehälter – nicht mehr begleichen.

Eine Insolvenz des Arbeitgebers ist ein Thema, mit dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel erst beschäftigen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit bereits ankündigt. Es entsteht eine äußerst unangenehme Situation, die viele Fragen aufwirft und mit Unsicherheit verbunden ist.

Weniger Firmenpleiten im Corona-Jahr

Das von Corona geprägte Jahr 2020 war trotz der wirtschaftlich schwierigen Situation von einem starken Rückgang an Firmen-Pleiten geprägt. Grund dafür waren die staatlichen Wirtschaftshilfen und das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht. In Österreich war das Minus der Insolvenzen mit rund 40 Prozent im Vergleich zum Jahr davor besonders hoch. Im Vergleich dazu: In der Schweiz betrug der Insolvenz-Rückgang 19 Prozent, in Deutschland 13 Prozent.

Ab Mitte 2021, wenn die Staatshilfen eingestellt werden und neue Reformen des Insolvenz- und Exekutionsrechts in Kraft treten, wird in Österreich daher mit einer Insolvenzwelle gerechnet. Die „verschleppten“ Insolvenzen treffen die Unternehmen dann mit voller Wucht.

Doch was bedeutet eine Insolvenz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffener Firmen?

Bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht wenn der Arbeitgeber insolvent ist?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieses bleibt trotz der Insolvenz des Unternehmens aufrecht.

Begünstigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz

Nach einer Insolvenzeröffnung bestehen neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten wie Kündigung, Entlassung, Austritt oder einvernehmliche Auflösung zusätzlich insolvenzspezifische Beendigungsarten des Arbeitsverhältnisses. Die Möglichkeit einer begünstigten Auflösung besteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

So können ArbeitnehmerInnen etwa bei säumigen Entgeltzahlungen vorzeitig aus dem Unternehmen austreten. Dies ermöglicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen.

Vorsicht: Ein Gehaltsrückstand, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, berechtigt nicht zum vorzeitigen Austritt. Lediglich eine Nichtzahlung oder Reduzierung des Entgelts während des Insolvenzverfahrens berechtigt dazu.

Seitens des Arbeitgebers bzw. Insolvenzverwalters bestehen ebenfalls begünstigte Auflösungsmöglichkeiten. Diese müssen sich nicht an Kündigungstermine, wohl aber Kündigungsfristen halten.

Steht Schadensersatz zu wenn der Arbeitgeber insolvent ist?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht sowohl im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter als auch im Fall eines vorzeitigen Austritts ihrerseits eine Kündigungsentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögensschaden, der aufgrund der vorzeitigen Kündigung entstanden ist. Diese Kündigungsentschädigung ist als Insolvenzforderung geltend zu machen.

Ausständiges Entgelt im Insolvenzverfahren anmelden

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, darf der Arbeitgeber Ansprüche, die zeitlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen sind, nicht mehr erfüllen. Derlei Forderungen (säumiges Entgelt etc.) sind im Insolvenzverfahren anzumelden und beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) zu beantragen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Gegensatz zu den anderen Gläubigern im Falle einer Insolvenz nicht auf die bloße Quote angewiesen. Sie erhalten die offenen Forderungen als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Forderungen bei Gericht anmelden und bei der IEF-Service GmbH beantragen.

Tipp: Die Arbeiterkammer bietet kostenlose Beratung und Vertretung durch den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) an und hilft bei der Durchsetzung offener Entgeltansprüche gegenüber Ihrer Firma an. Mehr Informationen finden Sie hier.

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