Wer krank ist oder einen Unfall hatte – egal ob in der Freizeit oder im Beruf – hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wie lange dieser gilt, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie von der Ursache des Dienstausfalls ab.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den finanziellen Anspruch, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie längere Zeit nicht mehr arbeiten können. Sie dürfen während des Krankenstandes finanziell nicht schlechter gestellt werden. Egal ob dieser durch Krankheit, einen Unglücksfall, einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit verursacht wurde. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, weiterhin Entgelt zu bezahlen. Zum Entgelt zählt nicht nur der Lohn beziehungsweise das Gehalt. Auch regelmäßig geleistete Überstunden und Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, sind zu inkludieren.
Wie lange gilt die Entgeltfortzahlung?
Wie lange die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Ursache des Krankenstandes ab. Unterschieden wird dabei zwischen einem Arbeitsunfall beziehungsweise einer Berufskrankheit oder aber einem Freizeitunfall beziehungsweise einer Krankheit, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Zudem variierten bisher die Ansprüche von Angestellten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Seit 1. Juli 2018 sind diese aber im Entgeltfortzahlungsgesetz gleichgestellt.
Anspruch bei Krankheit oder Freizeitunfall pro Jahr:
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Freizeitunfall pro Jahr hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab:
- 1. Dienstjahr: 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt
- 2. bis 15. Dienstjahr: 8 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt
- 16. bis 25. Dienstjahr: 10 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt
- Ab 26. Dienstjahr: 12 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt
Anspruch bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit pro Fall:
Auch im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit variiert der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Dienstjahren:
- 1. bis 15. Dienstjahr: 8 Wochen
- ab 16. Dienstjahr: 10 Wochen
Höhe der Entgeltfortzahlung
Die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer darf während des Krankenstands nicht benachteiligt werden. Im Sinne des sogenannten Ausfallsprinzips muss sie bzw. er das gleiche Entgelt bekommen, das sie bzw. er ohne den Ausfall verdient hätte. Bei Personen, die von Monat zu Monat ein anderes Entgelt bekommen, wird die Fortzahlung anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen bemessen.
Was bei der Entgeltfortzahlung immer wieder verwechselt wird
Bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Unglücksfall besteht nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser noch nicht ausgeschöpft wurde. Wenn Sie beispielsweise im dritten Dienstjahr sind und in diesem bereits sieben Wochen durch einen Freizeitunfall im Krankenstand waren, dann haben Sie nur mehr Anspruch auf eine Woche Entgeltfortzahlung. Ein neuer Anspruch in vollem Umfang entsteht erst wieder mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres.
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten kann der Anspruch pro Anlassfall geltend gemacht werden. Das heißt, auch wenn Sie im zehnten Dienstjahr bereits acht Wochen lang Entgeltfortzahlung beantragt haben, steht Ihnen diese bei einem neuerlichen berufsbedingten Ausfall wieder zu. (jfc)
Weiterführende Informationen:
- Informationen der Arbeiterkammer zu finanziellen Ansprüchen bei Krankheit
- Rechtliche Grundlagen zur Entgeltfortzahlung der Wirtschaftskammer
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