Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen in Österreich als Sonderzahlungen. Ob es darauf einen gesetzlichen Anspruch gibt und welche Zahlungen noch darunter fallen erfahren Sie hier.
Sonderzahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die über das übliche Arbeitsentgelt hinausgehen. Die gängigsten Sonderzahlungen in Österreich sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration – oft auch als 13. und 14. Gehalt bezeichnet. Umgangssprachlich ist häufig auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld die Rede.
Andere Sonderzahlungen sind etwa Gewinnanteile, Abfertigung, Jubiläums- und Bilanzgelder oder Pensionssonderzahlungen. Alle Sonderzahlungen werden zusätzlich zu den laufenden Bezügen geleistet.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld handelt es sich in der Regel um jeweils ein zusätzliches Monatsgehalt, das meist Ende Mai oder Juni sowie Ende November ausbezahlt wird. Der Anspruch auf dieses 13. und 14. Monatsgehalt ist auf das gesamte Arbeitsjahr bezogen. Wer nicht das ganze Jahr im Unternehmen tätig war, erhält diese Zahlungen aliquot.
Auch wenn viele das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als selbstverständlich hinnehmen, besteht gesetzlich kein Anspruch darauf. Der Anspruch und die Höhe von Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt. Werden diese im Arbeitsvertrag nicht vereinbart und kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, werden auch keine dieser Sonderzahlungen vom Dienstgeber ausbezahlt.
Sonstige Sonderzahlungen
Neben dem 13. Und 14. Gehalt gibt es auch noch andere Sonderzahlungen. Häufig sind:
Jubiläumsgelder: Diese werden im Rahmen eines Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläums (etwa 10, 20 oder 30 Jahre im Betrieb tätig) oder aus Anlass eines Firmenbestandsjubiläum (z.B. 20-jähriges Firmenbestehen) gewährt.
Abfertigung: Seit in Kraft treten der Abfertigung-Neu im Jahr 2003 haben Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Wahlfreiheit, sich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfertigung von der betrieblichen Vorsorgekasse auszahlen zu lassen. Ausnahme bildet die Selbstkündigung.
Pensionssonderzahlungen: Sie sind mit dem 13. und 14. Monatsgehalt vergleichbar und werden zwei Mal jährlich zusätzlich zur Pension ausbezahlt.
Erfolgsbeteiligungen: Manche Unternehmen vereinbaren mit ihren Mitarbeitern die Zahlung einer vom Jahresabschlusses abhängigen Erfolgsprämie, eines Bilanzgeldes (für die Erstellung des Jahresabschlusses) oder von Gewinnbeteiligungen.
All diese Sonderzahlung zählen für das Finanzamt zum Einkommen, jedoch werden Zahlungen im Ausmaß von bis zu zwei durchschnittlichen Monatsgehältern steuerlich stark begünstigt. (scu)Weiterlesen:
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