Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld fallen unter Sonderzahlungen. Wie hoch diese jeweils sind, wer einen gesetzlichen Anspruch hat und wann das Geld ausgezahlt wird.
Das Weihnachtsgeld oder die Weihnachtsremuneration ist genau wie das Urlaubsgeld (13. Gehalt) eine Sonderzahlung. Man spricht hier vom 14. Gehalt im Jahr. In der Regel entspricht es der Höhe des monatlichen Bruttolohns. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gibt es allerdings nicht. Sonderzahlungen müssen vertraglich vereinbart sein, entweder im geltenden Kollektivvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag.
Wann Urlaubs- und Weihnachtsgeld überwiesen werden
Wann Ihr Urlaubsgeld und Ihr Weihnachtsgeld ausgezahlt werden, ist im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt. In der Regel erhalten Sie das Urlaubsgeld zusammen mit Ihrem Gehalt im Juni oder Juli. Das Weihnachtsgeld wird meistens gemeinsam mit Ihrem Lohn im November oder Dezember überwiesen.
Es gibt allerdings Ausnahmen: In einigen Arbeitsverträgen ist fixiert, dass die Sonderzahlungen in vier Teilbeträgen ausbezahlt werden. Zudem gibt es Fälle, bei denen das Urlaubsgeld erst dann fällig wird, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer schon mehr als die Hälfte des Urlaubs konsumiert hat. Betrifft Sie diese Regelung, kann das Urlaubsgeld bereits im Jänner oder aber erst im Dezember ausgezahlt werden.
Wie hoch ist das 13. & 14. Gehalt?
Die genaue Höhe der Sonderzahlungen hängt von der Höhe Ihres monatlichen Bruttolohns ab, der kollektivvertraglich geregelt ist. In den meisten Fällen entsprechen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld jeweils einem Monatsgehalt. Wobei es aber auch Branchen gibt, die weniger zahlen.
Häufig taucht auch die Frage auf: Was ist mit regelmäßig geleisteten Überstunden und Prämien? Diese sind nur dann Teil des 13. und 14. Gehalts, wenn das auch mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber fixiert wurde oder im Kollektivvertrag festgehalten ist. Ausgenommen davon sind Teilzeitbeschäftigte. Regelmäßige Mehrstunden, jedoch aber nicht Überstunden, müssen berücksichtigt werden, sofern für diese kein Zeitausgleich vereinbart ist.
Anspruch auf die volle Höhe Ihrer Sonderzahlungen haben Sie dann, wenn Sie das gesamte Kalenderjahr im Unternehmen oder der Institution beschäftigt waren. Ist das nicht der Fall, werden das 13. und 14. Gehalt meist nur aliquot, also anteilig, ausbezahlt.
Wann besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen?
- Wenn Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nicht im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, erhalten Sie auch keines.
- In vielen Kollektivverträgen ist geregelt, dass bei gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt kein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldees besteht. Eventuell werden Sie sogar mit der Forderung konfrontiert, bereits getätigte Zahlungen zurück zu zahlen.
- Personen, die in Karenzurlaub sind oder Präsenz- beziehungsweise Zivildienst machen, steht kein 13. und 14. Gehalt zu.
- Für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie für Personen, die auf Werkvertragsbasis arbeiten, gibt es keine entsprechende Vereinbarung und daher auch keine Sonderzahlungen.
Urlaubsgeld ist nicht gleich Urlaubsentgelt
Vorsicht: Urlaubsgeld ist nicht gleich Urlaubsentgelt. Beide Begriffe klingen zwar ähnlich, meinen aber etwas ganz anderes. Urlaubsentgelt ist jenes Geld, das Ihnen während Ihres Urlaubs zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten. Es handelt sich hier um die normale Fortzahlung Ihres Gehalts.
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