
Administrative*r Mitarbeiter*in
BOKU - Universität für BodenkulturIn der Serviceeinrichtung Studienservices, Abteilung Studienzulassung und -evidenz kommt es zur Besetzung einer Stelle als:
Administrative*r Mitarbeiter*in
Ersatzkraft
(Kennzahl 146)
Beschäftigungsausmaß: 20 Wochenstunden
Dauer des Dienstverhältnisses: ab sofort, befristet bis 27.06.2027 (mit Option auf befristete Verlängerung)
Arbeitsort: 1180 Wien
Einstufung gem. Univ.-KV, Verwendungsgruppe: IIIb
Bruttomonatsgehalt: (abhängig von der anrechenbaren Vorerfahrung) mind.: € 1.565,70
(14 × jährlich, zusätzlich bieten wir ein attraktives Personalentwicklungsprogramm und umfassende Sozialleistungen)
Aufgaben
- Aufnahme von Studierenden
- Datenclearing (Zusammenarbeit mit dem BMFWF)
- Verwaltung der Studienbeiträge
- Formale Prüfung von Anträgen (Erlass-, Rückerstattung von Studienbeiträgen, etc.)
- Datenerhebungen
- Optimierung der Prozesse im Zulassungsbereich
- Mitwirkung bei Digitalisierungsprojekten
Erwünschte Qualifikationen
- Matura oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung
- Erfahrung im Universitätsbereich
- Team- und Kommunikationsfähigkeit
- Selbstständige Arbeitsweise
- Hohes Maß an Eigenständigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- Stressresistenz
- Genauigkeit
- Serviceorientierung
- Sehr gute IT-Kenntnisse
- Ausgezeichnete Deutschkenntnisse, sehr gute Englischkenntnisse
Bewerbungsfrist: 11.08.2026
Die BOKU strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Menschen mit Behinderung und entsprechender Qualifikationen werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung inkl.- Motivationsschreiben
- Lebenslauf
an das Personalmanagement, Kennzahl 146, der Universität für Bodenkultur, Peter-Jordan-Straße 70, 1190 Wien; E-Mail: recruiting@boku.ac.at. Bitte Kennzahl unbedingt anführen!
Die Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.